Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die stellenwerk Jobmesse Hamburg 2024

Stand: September 2023

1. Allgemeines: Veranstalter der stellenwerk Jobmesse ist die Universität Hamburg Marketing GmbH, Feldbrunnenstraße
9, 20148 Hamburg („Veranstalter“). Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Teilnahme
auf der vom Veranstalter im Juni 2024 auf dem Campus der Universität Hamburg ausgerichteten Jobmesse, wo sich
insbesondere Unternehmen über einen Messestand potenziellen Bewerbern präsentieren können. Die AGB gelten nur
gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB („Aussteller“). Die AGB gelten für sämtliche Geschäfte
und Benutzungsverhältnisse, auch wenn künftige Vorgänge, Aufträge oder Geschäfte ohne ausdrückliche Bezugnahmen
auf diese AGB geschlossen werden sollten. Abweichenden Bedingungen des Ausstellers wird hiermit widersprochen,
sofern der Geltung nicht ausdrücklich vorher und schriftlich zugestimmt wurde. Im Rahmen des Buchungsvorgangs
erkennt der Aussteller die AGB in der zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bestellung geltenden Fassung an.

2. Vertragsschluss und Rücktritt: Die Buchung eines Messestandes erfolgt durch Übermittlung des Anmeldeformulars
bzw. online über die Buchungsplattform des Veranstalters unter www.stellenwerk-jobmessen.de. Hierzu wählt der Aussteller
bzw. ein hierzu bevollmächtigter Mitarbeiter des Ausstellers eines der angebotenen Messepakete und ggf. zusätzliche
Leistungen für einen oder mehrere Messetage aus, gibt seine Kontaktdaten ein und klickt nach Bestätigung der
AGB und seiner verbindlichen Buchung am Ende auf den Button „Senden“; zuvor können Eingabefehler jederzeit berichtigt
werden. Den Eingang der Buchung bestätigt der Veranstalter per E-Mail innerhalb von 1-2 Werktagen, womit in der
Regel, sofern sich aus der E-Mail nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, auch der Vertragsschluss bestätigt wird („Buchungsbestätigung“).

Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Der Vertragstext wird vom Veranstalter für eigene Zwecke datenschutzkonform
gespeichert und ist dem Aussteller nicht zugänglich. Die AGB kann der Aussteller jedoch bei der Buchung
abrufen und abspeichern, sie werden ihm auch nochmals mit der Buchungsbestätigung als PDF zugesandt.

Die Zahlungsverpflichtung besteht ab dem Zeitpunkt der Buchungsbestätigung unabhängig von einer tatsächlichen Teilnahme
an der Messe. Die Rechnungstellung erfolgt gemäß Ziffer 3. Ein Rücktritt des Ausstellers ist, außer in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen, nicht möglich. Das Rücktrittsrecht des Veranstalters gemäß Ziffer 6 bleibt unberührt.

3. Ausstellungsgebühr und Zahlungsbedingungen: Die Höhe der Ausstellungsgebühr wird nach den in der Anmeldung
bzw. der Onlinebuchung ausgewählten Leistungen und dort angegebenen Preisen berechnet. Der Berechnung wird die
gemietete Standfläche in Quadratmetern ohne Rücksicht auf Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige
feste Einbauten zugrunde gelegt.

Die auf der Buchungsplattform angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich abzüglich ggf. gewährter Rabatte
und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnungstellung erfolgt nach der Buchungsbestätigung
durch den Veranstalter, frühestens jedoch ab Januar 2024. Der Rechnungsbetrag ist in voller Höhe binnen
zwei Wochen auf das in der Rechnung angegebene Konto des Veranstalters zu bezahlen.

4. Standzuweisung und Standfläche, technischer Leitfaden: Die Mindestgröße der Standfläche gemäß Messepaket 2024
beträgt 4 qm (sowohl ohne als auch mit Standbausystemen). Die Standhöhe ist auf maximal 2,35 Meter begrenzt. An der Mindestgröße der Standfläche sind bauliche Verankerungen einkalkuliert, wobei Rückwände oder Abtrennungen zu anderen Messeständen nicht zwingend vorgesehen
sind. Insbesondere Standflächen auf Sonderflächen können von dieser Regelung abweichen, was einer gesonderten Vereinbarung
zwischen Veranstalter und Aussteller bedarf.

Es besteht kein Anspruch des Ausstellers auf einen bestimmten Grundriss oder eine bestimmte Platzierung innerhalb der
Messe und der hierfür ausgewiesenen Flächen, vielmehr steht das Leistungsbestimmungsrecht insoweit dem Veranstalter
zu (§ 315 BGB). Die Zuweisung der Standfläche, technische Details und alle sonstigen Angaben zum Auf- und Abbau
gehen dem Aussteller spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum in einem technischen Leitfaden per E-Mail zu. Eine
Platzierung des Ausstellers erfolgt in der Regel innerhalb der Flächen (einschließlich Sonderflächen), die der Veranstalter
dem vom Aussteller gebuchten Leistungen zuweist. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an
der Standzuweisung (Grundriss und Platzierung) und den sonstigen nicht verbindlich gebuchten Veranstaltungsspezifikationen
vorzunehmen, die im besten Interesse der Gesamtveranstaltung sind, solange sie den Charakter der Veranstaltung
nicht wesentlich verändern und dem Aussteller zumutbar sind. Der Veranstalter wird den Aussteller rechtzeitig über
derartige Veränderungen informieren. Eine Vergrößerung der Standfläche und/ oder eine Verbesserung des Standtyps
haben keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung.

Standbau- und Gestaltung haben nach den allgemeinen Vorschriften und den technischen Bestimmungen des Veranstalters
sowie des Veranstaltungsortes zu erfolgen. Insbesondere sind die bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften der
Freien und Hansestadt Hamburg und der Universität Hamburg sowie die Vorgaben des technischen Leitfadens einzuhalten.

5. Pflichten des Ausstellers, Standbetrieb: Der Veranstalter kann die Beseitigung von Ausstellungsgütern und die Einstellung
von Tätigkeiten verlangen, die durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen, durch ihre Optik oder in sonstiger
Weise eine Störung des Messebetriebs verursachen. Der Verkauf von Ausstellungsware (auch Messemustern), Software
und der Abschluss sonstiger entgeltlicher Verträge im Rahmen des Messebetriebs ist untersagt. Befragungen, Werbemaßnahmen
und jede sonstige aktive Kontaktaufnahme mit Messebesuchern sind unmittelbar auf den eigenen Messestand
zu beschränken. Die Untervermietung oder sonstige, auch nur teilweise, Nutzungsüberlassung an Dritte sowie
die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters; sie wird in der Regel
nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung erteilt.

Der Aussteller ist verpflichtet, den technischen Leitfaden des Veranstalters und insbesondere die vorgegebenen Auf- und
Abbauzeiten einzuhalten, die gebuchte Standfläche zu besetzen, den Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung
mindestens entsprechend seiner Buchung aktiv zu betreiben und auch nicht vorzeitig abzubauen (Betriebspflicht).
Verstößt der Aussteller bei oder nach Veranstaltungsbeginn gegen seine Betriebspflicht oder eine andere Vertragspflicht
und wird der Pflichtverstoß auf Verlangen des Veranstalters nicht unmittelbar vor Ort abgestellt, ist der
Veranstalter zur fristlosen Kündigung des Vertrags und zur Schließung des Standes unter Einbehalt der Ausstellungsgebühr
berechtigt. Daneben kann der Veranstalter die Zahlung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe (in der Regel
mindestens 20% der vereinbarten Vergütung zusätzlich zu dieser) vom Aussteller verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche
und die gesetzlichen Rechte des Veranstalters bleiben unberührt.

6. Vorbehalte, Absage: Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund, in Fällen höherer Gewalt
(z.B. Arbeitskampf, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien) und bei Nichtverfügbarkeit der Messeräume und -flächen infolge
z.B. kurzfristig anberaumter Bauarbeiten zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz oder teilweise abzusagen oder zu
schließen. Bei Absage oder Schließung ist der Veranstalter zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt;
eine bereits geleistete Vergütung wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise erstattet.
Bei vollständiger oder teilweiser Verlegung oder einer Kürzung gilt der Vertrag als für die geänderte Zeitdauer (ggf. unter
entsprechender Anpassung des Preises) abgeschlossen, sofern der Aussteller nach Mitteilung der Änderung nicht innerhalb
von zwei Wochen ausdrücklich widerspricht; auf diese Folge wird der Veranstalter im Änderungsschreiben besonders
hinweisen. Die gesetzlichen Rechte des Veranstalters bleiben unberührt.

7. Haftungsbeschränkungen: Der Veranstalter haftet für dem Aussteller im Zusammenhang mit der Jobmesse entstehenden
Schaden lediglich, soweit dieser Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Veranstalter
auch für Fahrlässigkeit, jedoch ist die Haftung in diesem Fall auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei den Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Aussteller vertraut hat und vertrauen
durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Regelungen bleibt von den vorstehenden Regelungen
unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht oder Haftung für Eigentum und Besitz des Ausstellers oder Dritter am
Messezubehör, den Ausstellungsgütern und sonstigen am Messestand befindlichen Gegenständen sowie für den Inhalt
der offerierten Leistungen und die Präsentation der Ausstellungsfläche/ Standeinrichtung (einschließlich etwaig verteilter
Flyer, Handzettel, Muster etc.). Soweit der Veranstalter wegen unzulässiger Inhalte oder sonstiger Gesetzesverstößen,
die vom Aussteller zu vertreten sind, Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist stellt der Aussteller den Veranstalter auf
erstes Anfordern frei. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.

8. Verjährung, anwendbares Recht, Gerichtsstand: Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren,
beginnend mit dem ersten Veranstaltungstag, innerhalb von zwölf Monaten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist Hamburg als
Sitz des Veranstalters. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten, seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend
zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz hat.

9. Datenschutzhinweise: Der Aussteller ist für die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen beispielsweise
bei der Erhebung von Daten potentieller Bewerber im Zusammenhang mit der Messe selbst verantwortlich. Sollten im
Einzelfall personenbezogene Daten des Unternehmens/ Ausstellers durch den Veranstalter verarbeitet werden, erfolgt
die dies unter strikter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO). Die Verarbeitung personenbezogener
Daten der Aussteller erfolgt ausschließlich, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung der Vertragsbeziehung
mit dem Veranstalter erforderlich ist. Die Datenschutzerklärung des Veranstalters für die Buchungsplattform kann hier
eingesehen werden.